Satzung des Fördervereins “Königliche Schmiede”
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Nr.1 Der Verein führt den Namen “Königliche Schmiede”. Der Verein soll nicht ins Vereinregister eingetragen werden.
Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Ketzin/Havel Ortsbereich Paretz.
Nr.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Nr.4 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§2 Zweck des Vereins
Nr.1 a) Zweck des Vereins ist die “Förderung des Denkmalschutzes und Denkmalpflege” im Ortsbereich Paretz.
b) der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Pflege der ehemaligen königlichen Schmiede, das seit 1910 als Gaststätte “Gotisches Haus”erweiterte
Ensemble und ihre Außenanlagen im Parkring 21, 14669 Ketzin/Havel.
Dies geschieht insbesondere durch:
- die Akquise von Sach- und Geldspenden, sowie Arbeitsleistungen, die dem Erhalt des Gebäudes zugute kommen
- die aktive Mithilfe bei Renovierungen und Sanierungen
- Lobbyarbeit für den Erhalt des Denkmals
Das “Gotische Haus” ist in der Denkmalschutzliste des Landes Brandenburg aufgenommen.
Nr.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Mittel des
Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
Nr.3 Die Körperschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Nr.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Es gibt 3 Arten der Mitgliedschaft:
- Aktive Mitglieder - Fördernde Mitglieder - Ehrenmitglieder
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
A) mit dem Tod des Mitglieds, B) durch freiwilligen Austritt, C) durch Streichung von der Mitgliederliste, D) durch Ausschluss aus dem Verein, E) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungsname des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. §6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: A) der Vorstand B) die Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zu Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben eingerichtet werden. §7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und Kassier. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitgliedern) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§8 Beschlussfassung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl.
Niederschrift:
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die 1.) vom ersten Vorstand 2.) vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern und mindestens der Hälfte aller Mitglieder. In der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung mitzuteilen. Soll der Vereinszweck geändert werden, so setzt dies die Zustimmung aller Mitglieder voraus. §10 Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den “Verein Historisches Paretz”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.